Satzung.
1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
KUNSTVEREIN WEIBSBILDER und mehr...
Ergolding e.V.
Es soll in das Vereinsregister Landshut eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz
in Ergolding
2. Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Kunstinteressierten zu vertreten
und Projekte von gemeinsamen Interessen durchzuführen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
4. Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt ist nur unter einer Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
5. Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
6. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Nichtzahlung
der Mitgliedsbeiträge, trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines
Mitgliedes beschließen.
7. Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei alle 3 Vorsitzenden
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Lediglich im Innenverhältnis
gilt, dass nur bei Verhinderung der Vorsitzenden ein stellvertretender
Vorsitzender den Verein vertreten darf.
7.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
7.4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender, anwesend ist. Der Vorstand beschließt in
einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Der
Ausschuss bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
aus, wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Ausschusses sein.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten insbesondere in
fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vereinsausschuss entscheidet mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden aus Mitgliedern durch Handzeichen.
9. Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von
1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt oder dies der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschließt.
c) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die
Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
d) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die
bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und
Vorschläge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem
Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
e) Versammlungsleiter/in ist die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
ihr/e/sein/e Stellvertreter/in.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder
beschlussfähig. Es genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Enthalten bleibt unberücksichtigt.
g) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit
4. Festsetzung der Beitragshöhe
5. Jahresplanung
6. Satzungsänderung
7. Anträge
8. alle sonst für den Verein wichtigen Angelegenheiten, sofern sie nicht vom
Vereinsausschuss geregelt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der
Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
10. Revisor
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und
Vereinsbeschlüsse.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Palliativ-Verein Landshut-Achdorf.