Satzung.

1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

KUNSTVEREIN WEIBSBILDER und mehr...

Ergolding e.V.

Es soll in das Vereinsregister Landshut eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz

in Ergolding

2. Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Kunstinteressierten zu vertreten

und Projekte von gemeinsamen Interessen durchzuführen.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich

zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

4. Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt ist nur unter einer Einhaltung einer Frist

von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

5. Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober

Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die

Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen

erforderlich ist.

6. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Nichtzahlung

der Mitgliedsbeiträge, trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines

Mitgliedes beschließen.

7. Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden

Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Der Vorstand wird von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt

jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die

stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei alle 3 Vorsitzenden

einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Lediglich im Innenverhältnis

gilt, dass nur bei Verhinderung der Vorsitzenden ein stellvertretender

Vorsitzender den Verein vertreten darf.

7.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle

Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende

Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der

Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden

Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,

Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

7.4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder

eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein

stellvertretender Vorsitzender, anwesend ist. Der Vorstand beschließt in

einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die des

stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf Dauer von zwei Jahren

von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Der

Ausschuss bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit

aus, wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Ausschusses sein.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten insbesondere in

fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.

Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vereinsausschuss entscheidet mit

einfacher Mehrheit der Anwesenden aus Mitgliedern durch Handzeichen.

9. Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr

statt

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von

1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand

beantragt oder dies der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschließt.

c) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens

zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die

Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.

d) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die

bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und

Vorschläge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem

Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.

e) Versammlungsleiter/in ist die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung

ihr/e/sein/e Stellvertreter/in.

f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder

beschlussfähig. Es genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet

Ablehnung. Enthalten bleibt unberücksichtigt.

g) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit

4. Festsetzung der Beitragshöhe

5. Jahresplanung

6. Satzungsänderung

7. Anträge

8. alle sonst für den Verein wichtigen Angelegenheiten, sofern sie nicht vom

Vereinsausschuss geregelt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der

Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

10. Revisor

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor/in. Die Aufgaben sind die

Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und

Vereinsbeschlüsse.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes

beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für

den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den Palliativ-Verein Landshut-Achdorf.